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Für Meldeangelegenheiten zuständig: das Rathaus Eberswalde

Datenschutz in der Praxis:
Übermittlungssperren im Melderegister

maxe. Wie im Amtsblatt der Stadt Eberswalde (10/2017) zu lesen war, kann jeder Einwohner seinen Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an bestimmte Organisationen einlegen.

Laut Bundesmeldegesetz (BMG) gibt es für diese folgende Möglichkeiten der Einsichtnahme:

  1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Absatz 1 BMG)
    - Familienname, Vorname, Anschrift

  2. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Absatz 2 BMG)
    - Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Religionsangehörigkeit, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG, Sterbedatum

  3. Parteien, Wählergruppen und Wahlträger (§ 50 Absatz 1) innerhalb 6 Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung
    - Datenauskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG (Selektion nach Lebensalter)

  4. Mandatsträger, Presse, Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2)
    - Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums

  5. Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 3 BMG)
    - Familienname, Vorname, Doktergrad, derzeitige Anschriften

Gegen alle diese Auskunftsmöglichkeiten für o.g. Organisationen kann man beim Bürgeramt Abt. Meldewesen persönlich vorstellig werden und mit einer Unterschrift auf einem entsprechenden Formular die Übermittlungssperren wirksam werden lassen.

Nicht wirksam wird ein Widerspruch in Zusammenhang mit Steuererhebungen bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

Desweiteren kann jede Privatperson Auskunft aus dem Melderegister gegen Gebühren erlangen (§ 44 BMG), soweit der Name der gesuchten Person bekannt ist bzw. noch ein weiteres Merkmal zur eindeutigen Identifizierung. Gegen diese Art Datenübermittlung kann man nur Widerspruch einlegen, wenn ein besonderer Grund vorliegt oder eine Schutzwürdigkeit besteht.

5. Januar 2017




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