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Guter Rat von Paule
(Sozial-Ratgeber)



Urlaubsreisen mit Hartz IV Hallo Leute aus dem Kiez! Hier ist mal wieder Euer Paule. Als Bezieher von Hartz IV in den Urlaub fahren? Wie soll das gehen? Das kostet doch viel zu viel.

Richtig. Urlaub ist im Regelsatz nicht vorgesehen. Aber was die meisten nicht wissen, nicht nur Arbeitslosengeld-II-Empfänger, sondern alle sozial bedürftigen Familien können einmal im Jahr einen Urlaubszuschuß beantragen. Beim Landesamt für Soziales und Versorgung.

Je nach Familieneinkommen beträgt der Zuschuß pro mitreisendem Familienmitglied entweder 5,20 Euro, 6,70 Euro oder 7,70 Euro. Dabei muß die Familie mindestens fünf, höchstens aber 14 Tage verreisen. Als Unterkunft kommen Familienferienstätten, Pensionen, Ferienhäusern oder -wohnungen in Frage. Das Wohnen bei Verwandten oder in privaten Wohnungen wird hingegen nicht gefördert.

Einige bürokratische Hürden sind zu beachten: So müssen alle Mitreisenden in Brandenburg wohnen, da die Bundesländer unterschiedliche Regelungen haben. Und wie üblich ist zunächst ein mehrseitiger Antrag auszufüllen, der acht Wochen vor der geplanten Reise vollständig beim Amt eingegangen sein sollte. Neben den ausgefüllten Antragsformularen sind sämtliche Einkünfte der Familie mit Kopien zu belegen. Bei Hartz IV genügt dafür der aktuelle Bescheid. Verlangt werden zudem der Mietvertrag, die schriftliche Buchungsbestätigung und eine Kopie des Personalausweises.

Hilfe gibt es bei den verschiedenen Sozialberatungen, beispielsweise beim Buckow e.V. in der Spreewaldstraße oder beim Arbeitslosenverband im WBG-Vereinshaus in der Havellandstraße.

Euer Paule

"Maxe" Nr. 20 vom Mai 2014


Sachbearbeiter prüft „helfende Hand“ Durchblick im Hartz-4-Dschungel:

Die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen, offiziell Arbeitslosengeld II (ALG 2), im Volksmund Hartz 4 genannt, umfaßt auch eine Bedürftigkeitsprüfung. Damit soll sichergestellt werden, daß der Staat kein Geld an vermögende Personen verschwendet. Dafür hat der Gesetzgeber – konkret waren es die Abgeordneten von CDU, CSU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen – die Jobcenter beauftragt, die Bewegungen auf den Girokonten der Antragsteller bis ins Detail zu prüfen. Damit kontrollieren sie das Privatleben vieler unbescholtener Mitbürger in einer Weise, für die der amerikanische Geheimdienst noch nichtmal Software entwickelt hat.

Die Sachbearbeiter der Jobcenter sind verpflichtet, auch eine eventuelle Unterstützung zu ermitteln, die der Hilfsbedürftige annimmt, aber nicht meldet. Die gesetzliche Regelung sieht eine Prüfung der Kontenbewegungen bis zu 6 Monaten in der Vergangenheit vor.

Wenn dann der Sachbearbeiter feststellt, mit Taschenrechner oder mit teurer Software sei dahingestellt, daß der ALG-2-Empfänger vor längerer Zeit immer im Schnitt 50 € pro Woche vom Konto abgehoben hat, und nun, seit ein paar Wochen, nur noch alle zwei Wochen 50 € benötigt, dann wird er stutzig: Wovon lebt der Hilfsbedürftige denn in der zweiten Woche?

So kann und wird der Jobcenter-Prüfer davon ausgehen, daß der Antragssteller alle zwei Wochen über zusätzliche Einkünfte von 50 € verfügt, also etwa 100 € im Monat – und wird die bewilligte ALG-2-Summe entsprechend kürzen.

Wenn Ihnen, liebe Hartz-4-Empfänger, Tante Andrea, Onkel Horst oder Oma Gerda Geschenke machen wollen, dann denken Sie an die sozialrechtlichen Konsequenzen! Und schlafen Sie lieber erstmal drüber!

Eure Franzi (die heute Vertretung für Paule machte)

"Maxe" Nr. 17 vom Februar 2014


Die neuen Regeln beim Mini-Job Ja, ja, Kinder betreuen, aber einen Vollzeitjob? Nun ja, Minijob wäre doch was. Seit Anfang des Jahres sind Minijobs bis zu 450 € steuerfrei – egal ob als Hauptbeschäftigung oder in Nebentätigkeit. Bisher waren es maximal 400 €. Und es gibt eine Reihe von spannenden neuen Gestaltungschancen!

Der steuerfreie Verdienst bleibt ohne Abzüge für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Neu ist aber: Der Minijob wird generell rentenversicherungspflichtig. Das heißt, 3,9 % der Einkünfte werden an die Rentenkasse abgeführt (bei 450 € = 17,55 €). Zusätzlich zahlt der Dienstherr 15 % des Verdienstes ein (67,50 €).

Man kann das aber auch abgewählen. Dazu teilt Ihr Eurem Chef schriftlich mit, daß Ihr Euch von der Rentenversicherungspflicht befreien wollt. Wer schon einen 400-Euro-Job hat, für den bleibt alles beim alten. Der Dienstherr ist keineswegs verpflichtet, den Lohn auf 450 Euro anzuheben. Ihr habt aber das Recht, den Arbeitsvertrag dahingehend zu ändern, daß Ihr in die Rentenkasse einzahlt.

Nun fragt Ihr: Was habt Ihr davon? Jedes Arbeitsjahr im Minijob bringt eine Rentenerhöhung von 4,45 € ein. Das klingt, zugegeben, lächerlich. Aber: Die gezahlten Monate zählen als Beitragzeiten voll mit, d.h. Eure Wartezeit ist dadurch schneller erfüllt. Fast noch wichtiger: Durch den Beitrag erwerbt Ihr Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Rehamaßnahmen.

Neu ist auch, daß die bisher geltende Höchstgrenze von 15 Stunden pro Woche wegfällt. Das braucht nur noch Arbeitslose (Alg I) zu interessieren, die bei mehr als 15 Stunden pro Woche im Minijob nicht mehr als arbeitslos gelten.

Ansonsten darf man nun also für die 450 € unbegrenzt lange arbeiten. Das kann von Vorteil sein, wenn man z.B. nur in einer Woche im Monat seinen Minijob macht. Ähnliches gilt für Studenten, die BAföG beziehen. Da liegt die Jahresverdienstgrenze bei 4.800 €. Diese können in einem oder in zwei Monaten – oder mit einem 450 € Minijob in gut 10 Monaten verdient werden, ohne daß es Abzüge beim BAföG gibt.

Was aber, wenn junge Muttis oder Vatis schon so nicht über die Runden kommen – sollen sie jetzt auch noch Rentenbeiträge zahlen? Die Antwort ist JA, auch wenn’s schwer fallen sollte. Eine kaum bekannte Besonderheit der Rentenversicherung gilt für erziehende Elternteile mit Kindern zwischen 3 und 10 Jahren: Bei Minijobs wird die Rentenversicherung um 50 % aufgewertet. Das bedeutet: Ein 450-Euro-Job zählt bei der Rente so, als wären 675 € verdient.

Euer Paule

"Maxe" Nr. 6 vom März 2013


Kindergeld wird voll angerechnet Ihr erinnert Euch. Hartz IV ist was für Rechenkünstler. Vor einiger Zeit hatten wir Hans und Emma ins Portemonnaie geschaut, aber bei der Rechnerei nicht beachtet, daß sie auch noch Kinder haben.

Wir erinnern uns, Hans und Emma leben in einer eheähnlichen Beziehung. Emma bezieht ALG II. Hans bekommt einen Nettolohn von 865 €. Davon waren 595 € auf das ALG II anzurechnen. Nun leben im Haushalt außerdem noch 3 Kinder. Da gibt’s Kindergeld. Für die älteren Kinder jeweils 184 € und für das dritte 190 €. Das sind zusammen 558 €, die als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu dem Nettolohn hinzugezählt werden. Lohn und Kindergeld sind zusammen 1.423 €.

Rechnen wir mal. Wie Ihr inzwischen wißt, geht die Berechnung der Freibeträge vom Brutto aus. Inzwischen wurde die Grenze des Freibetrages I, da werden 20 % berücksichtigt, auf 1.000 Euro angehoben. Maximal werden wie bisher Einkommen bis 1.500 Euro mit 10 % berücksichtigt, darüber wird alles angerechnet. Das Bruttoeinkommen von Hans beträgt 1.100 Euro, das Kindergeld 558 Euro. Das Einkommen von Hans, Emma und ihren Kindern beläuft sich also auf 1.658 Euro.

Die Fünf sind eine Bedarfsgemeinschaft. Doch den Kindern wird das Kindergeld separat als Einkommen berechnet. Bis zum 15. Lebensjahr gelten sie als nicht erwerbsfähig, bekommen „Sozialgeld“ und keinerlei Freibetrag (von dem Freibetrag für Ferienarbeit, von dem ich im vorigen „Maxe“ schrieb, mal abgesehen). Der Pauschalfreibetrag von 30 € gilt, von Ausnah- men abgesehen, erst ab Volljährigkeit. Hingegen können Ausgaben für notwendige und sinnvolle Versicherungen, wie für Hausrat oder Haftpflicht abgesetzt werden. Aber das dürfte kaum auf Kinder in Bedarfsgemeinschaften zutreffen.

Hans, Emma und ihre Kinder können also für das Kindergeld keinerlei Freibeträge geltend machen. Es bleibt beim Brutto von Hans. Hier berechnen sich die Freibeträge nun so: Zunächst der Grundfreibetrag von 100 €, dazu der I. Freibetrag (20 % von 100 bis 1.000 €), das sind 180 €, und der II. Freibetrag (10 % von 1.000 bis 1.200 €, bei Hans 1.100 €), also nochmal 10 €. Das sind 290 €, die nicht angerechnet werden. Vom Lohn und Kindergeld werden also 1.133 € auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet.

Euer Paule

("Maxe" Nr. 4 vom Januar 2013)


Taschengeld aufwerten – durch Ferienarbeit Ja, ja, das Taschengeld reicht nie und den Moped-Führerschein möchte ich machen oder mir einen PC leisten. Aber wie? Nun ja, Ferienarbeit wäre doch was. Alles kein Problem. Es sei denn, ich gehöre einer „Bedarfsgemeinschaft“ an, die besteht, wenn die Eltern Arbeitslosengeld II beziehen.

Nur wenige wissen, daß die ALG-II-Verordnung, die das zu berücksichtigende Einkommen regelt, im Paragrafen 1 vor einiger Zeit um einen 4. Absatz erweitert worden ist. Dort heißt es: „Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülern und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens 4 Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten“.

Dennoch wird das Einkommen aus Ferenarbeit zunächst angerechnet. Habt ihr z.B. 400 Euro in 4 Wochen Ferien erarbeitet, gelten zunächst der Grundfreibetrag von 100 Euro und der I. Freibetrag mit 60 Euro (siehe vorigen Artikel). Also 160 Euro, die nicht angerechnet werden – fragt eure Eltern ob ihr die erhalten könnt. Der Rest von 240 Euro wird auf das ALG II angerechnet, den erhaltet ihr erst einmal nicht!

Das ist natürlich blöd werdet ihr jetzt sagen. Ist es auch. Aber es gibt eine Lösung: Habt ihr am Jahresende nicht mehr als 4 Wochen Ferienarbeit geleistet und weniger als 1200 Euro erzielt, können das eure Eltern beim Jobcenter geltend machen, da der Rest (240 €) ja auf ALG II-Leistungen berechnet wurde. Viele wissen das nicht und sagen dann – Ferienarbeit lohnt sich nicht. Also Ferienarbeit ist doch nicht ganz so blöd. Außerdem: „Man kann so alt werden wie ne’ Kuh – man lernt immer noch was dazu!!

Euer Paule

("Maxe" Nr. 3 vom Dezember 2012)


Hartz IV für Rechenkünstler Habt Ihr auch Probleme bei der Errechnung Eurer Leistungen vom Jobcenter? Besonders wenn Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet und Euer Partner arbeiten geht? Es ist aber auch ein Kreuz mit den Freibeträgen und niemand weiß nichts.

Na dann mal los ich versuche mal „Licht ins Dunkle“ zu bringen. Beispiel: Hans und Emma leben in einer eheähnlichen Beziehung. Emma bezieht ALG II. Hans hat einen Bruttolohn von 1.100 Euro. Davon bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein Netto von 865 Euro, das als Einkommen der „Bedarfsgemeinschaft Hans und Emma“ gilt. Allerdings gibt es Freibeträge. Rechnen wir mal. Ihr müßt hier besonders auf Brutto- bzw. Nettoeinkommen achten!

Im Berechnungsbogen (Anlage zum Bescheid) des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens liest sich das so:

Bruttoeinkommen 1100 Euro, davon ab Steuern und Sozialabgaben 235 Euro, ergibt ein Nettoeinkommen von 865 Euro.

Nun kommen die Freibeträge, die nach dem Brutto berechnet werden.

Der Grundfreibetrag beträgt 100 Euro, dazu der Freibetrag I von 20 % für das Einkommen über 100 Euro bis 800 Euro. Also 20 % von 700 Euro. Das sind 140 Euro.
Der Freibetrag II von 10 % für den Lohn von 800 bis 1200 Euro. In unserem Fall also 1100 minus 800 Euro, also 10 % von 300 Euro. Das sind 30 Euro.

Diese drei Freibeträge, zusammen 270 Euro, werden nicht angerechnet. Sie werden also von Hans’ Nettoeinkommen von 865 Euro abgezogen.


Hans und Emma verfügen somit über ein anzurechnendes Einkommen von 595 Euro, das von den Leistungsansprüchen der „Bedarfsgemeinschaft Hans und Emma“ auf ALG II abgezogen wird. Emma könnte einen höheren Freibetrag geltend machen, wenn die monatlichen Kosten für Werbekosten usw. höher sind als der Grundfreibetrag von 100 Euro.

Das sieht dann z.B. so aus:
30 Euro Versicherungspauschale, 15 Euro Werbekostenpauschale, 44 Euro Fahrtkosten, 59 Euro Kfz-Versicherung, sind zusammen 148 Euro an Ausgaben für Werbekosten. Das übersteigt den Grundfreibetrag um 48 Euro, die zusätzlich anrechenbar sind. Es bliebe also ein anzurechnenden Einkommen von 547 Euro.

Hätten Hans und Emma Kinder, kommt’s noch verrückter, vielleicht ein Rechenbeispiel in der nächsten Ausgabe!

Euer Paule

("Maxe" Nr. 2 vom November 2012)


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zuletzt aktualisiert am 24. März 2015
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